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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist das überhaupt Genehmigungsfähig?

Für diese Frage ist das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen (ThürVGR) vom Juni 2016 der entscheidende Rahmen. Im §3 Neuglieder der kreisfreien Städte wird erwähnt, dass "Kreisfreie Städte mindestens 100.000 Einwohner aufweisen" sollen. Diese Zahl gilt in der Prognose für 2035 und wird von der Stadt Jena erfüllt. Allerdings bedeutet das nicht, dass Städte die diese Anforderung genügen automatisch auch kreisfrei bleiben müssen. Mit einem neugeschaffenen Landkreis würden Jena und der Saale-Holzland-Kreis aktuell auf 195.711 Einwohner*innen (86.184 SHK + 109.527 Jena) kommen und in der Prognose 2035 bei 175.837 Einwohner*innen (63.857 + 111.980) landen. Dies würde nach §2 Neugliederung der Landkreis des ThürVGR entsprechend ausreichen. Dabei muss natürlich auch die Änderung zum Vorschlag der Kammern betrachtet werden. Bei diesem ist die Fusion des Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt angedacht. Bei unserem Vorschlag würden nur der SOK und Saalfeld-Rudolstadt verbleiben. Die aktuelle Einwohnerzahl beider Gebietskörperschaften liegt bei 192.229 Einwohner*innen (82.951 SOK + 109.278 SLF/RUU und würde sich laut Prognose bis 2035 auf 153.355 Einwohner*innen (67.318 SOK + 86.037 SLF/RU) entwickeln. Auch dies entspricht dem Vorschaltgesetz. 

Wird dann der ganze Landkreis Stadt Jena?

Nein. Die nach der Gemeindegebietsreform neu strukturierten Gemeinden sind genauso wie die Großstadt Jena Teil des neuen Landkreises. Die Aufgabenverteilung regelt die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Aktuell werden diese im §2 Eigene Aufgaben beschrieben. 
Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Die Regelung in der ThürKO beschreibt, dass Aufgaben, die das Leistungsvermögen der Gemeinde überschreiten im Landkreis oder kommunalen Zweckverbänden zu gestalten sind. Folgende Gliederung könnte man darauf schließen: 

Gemeinde: 

  • die Belange von Wirtschaft und Gewerbe (u.a. Hebesätze der Grundsteuer A und B),
  • die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Kinderbetreuungseinrichtungen,
  • die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens,
  • der öffentliche Wohnungsbau,
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und
  • das Bestattungswesen und der Brandschutz.

Je nach Organisationseinheit sind die Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden strukturiert, um gemeinsam Aufgaben effektiver zu erfüllen. 

Kreis: 

  • die Bauleitplanung,
  • die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs,
  • die Versorgung mit Energie und Wasser,
  • die Abwasserbeseitigung und -reinigung,
  • die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungseinrichtungen,
  • die gesundheitliche und soziale Betreuung und
  • den Katastrophenschutz. 

Die Kreise können weitere Aufgaben des sogenannten "Übertragenen Wirkungskreises" vom Bund und Land zugewiesen bekommen. 

Wählt der Landkreis dann den Oberbürgermeister von Jena mit?

Nein. Die Bezeichnung Oberbürgermeister tragen in Thüringen Bürgermeister von kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten. Da man davon ausgehen kann, dass die Stadt Jena im Falle einer Fusion eine solche große kreisangehörige Stadt wird, bleibt die Bezeichnung des Oberbürgermeistern erhalten. Gemeinsam mit den Bürgern des gesamten Landkreises wird ein Landrat des neuen Kreis gewählt. 

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